Rauchmelder
Lebensretter in der Wohnung

←Rauchmelderpflicht

Gesetzliche Grundlage

Das Gesetz sieht vor, dass die Rauchmelder ab sofort in Neubauten eingebaut werden müssen. In bestehenden Gebäude muss bis spätestens 31.12.2014 nachgerüstet werden.
Ein Rauchmelder muss in folgenden Räumen vorhanden sein:

die von den Schlafzimmern zur Wohnungstür führen.
Bei Mietwohnungen ist der Eigentümer verpflichte Rauchmelder anzubringen. Aber auch Eigenheimbesitzer sowie Betrieb von Pflegeheimen, Krankenhäuser müssen künftig Rauchmelder einbauen.

Der Gesetzgeber schreibt

"Die Rauchmelderpflicht wird durch eine Ergänzung in der Landesbauordnung Baden-Württemberg geregelt. Dort steht im neuen § 15 Absatz 7: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“

§15 LBO-BW
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